Herbst im Garten: Fallobst, Laub und Nachbarrecht
Herbst im Garten: Fallobst, Laub und Nachbarrecht

Herbst im Garten: Wem gehören Fallobst und Laub?
Im Herbst sorgen Laub, Äpfel und überhängende Äste schnell für Diskussionen zwischen Nachbarn. Für Eigentümer und Immobilienbesitzer gelten dabei einige klare Regeln.
Wem gehört Fallobst?
Hängen Früchte noch am Baum des Nachbarn, dürfen sie nicht einfach gepflückt werden. Fallen Äpfel, Birnen oder anderes Obst jedoch von selbst auf das eigene Grundstück, dürfen sie grundsätzlich aufgesammelt und genutzt werden.
Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um das Obst gezielt herunterfallen zu lassen.
Wer muss Laub entfernen?
Laub vom Nachbargrundstück muss in der Regel auf dem eigenen Grundstück selbst beseitigt werden. Blätter, Blüten oder kleinere Früchte gelten meist als typische und zumutbare Einwirkungen durch die Nachbarschaft.
Nur bei außergewöhnlich starken Beeinträchtigungen können im Einzelfall Ansprüche gegen den Nachbarn entstehen.
Wann dürfen Bäume und Hecken geschnitten werden?
Stärkere Rückschnitte an Hecken, Sträuchern und bestimmten Gehölzen sind aus Gründen des Naturschutzes grundsätzlich zwischen dem 1. März und 30. September eingeschränkt.
Der Zeitraum von Oktober bis Ende Februar eignet sich daher besonders für umfangreichere Schnittarbeiten. Zusätzlich sollten örtliche Baumschutzvorschriften beachtet werden.
Tipp von PrimaDom Immobilien
Viele Nachbarschaftskonflikte lassen sich durch ein frühzeitiges Gespräch vermeiden. Gerade bei überhängenden Ästen, Laub oder Fallobst sind gemeinsame Lösungen meist einfacher als eine rechtliche Auseinandersetzung.















